Rz. 140

Die Bewertung von Sachbezügen hat mit den "üblichen Endpreisen am Abgabeort" zu erfolgen. Dieses ist der Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr für eine identische Ware vom Letztverbraucher gefordert wird.

.[1] Dabei sind Preisnachlässe, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise, d. h. an jedermann gewährt werden, ebenfalls zu berücksichtigen.[2]

Rz. 141 einstweilen frei

 

Rz. 142

§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG sieht für die Sachbezüge grundsätzlich eine Einzelbewertung unter Einbeziehung typisierender Bewertungselemente vor. Die Einzelbewertung gestattet keine Saldierung der Mehr- und Minderpreise oder Aufrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung.[3] Im Rahmen der Einzelbewertung ist die objektive Bereicherung des Empfängers zu ermitteln. Soweit sich der Ermittlungsaufwand nicht im Rahmen des Zumutbaren bewegt, ist eine schätzweise Wertermittlung zulässig.

Rz. 143 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 11/2157, 14.
[2] BR-Drs. 13/1173; BR-Drs. 13/1686, 8.

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