7.1 Bewertung inländischen Geldes
Rz. 131
Geld i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG ist Zahlungsmittel in deutscher Währung (Euro). Geldeinnahmen in inländischer Währung sind für die Besteuerung nach dem Nominalprinzip mit dem Nennwert anzusetzen.[1]
7.2 Bewertung ausländischen Geldes
Rz. 132
Ausl. Zahlungsmittel rechnen nicht zu den geldwerten Gütern i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG[1], da die Freigrenze für Sachbezüge lediglich Bewertungsschwierigkeiten vermeiden sollte und eine Umrechnung in die inländische Währung ohne Weiteres möglich ist. Der mögliche Wortsinn der Formulierung "Geld" ist weit auszulegen[2], zumal auch das Zivilrecht ausl. Zahlungsmittel als "Geld" anerkennt.[3] Nach Auffassung des BFH[4] sind auch Lohnzahlungen in einer gängigen ausl. Währung Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 (ab Vz 2014: S. 11) EStG findet auf sie keine Anwendung, denn sie stellt keine arbeitnehmerfreundliche Sozialzwecknorm, sondern eine bloße Vereinfachungsregelung dar[5], die im Interesse der Finanzverwaltung eine oft schwierige Bewertung der Sachbezüge geringeren Umfangs vermeiden soll.
Rz. 133
Ausl. Zahlungsmittel sind nach den zum Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Umrechnungskursen in Euro zu bewerten. Umrechnungsmaßstab ist der Euro-Referenzkurs der EZB, der anhand der monatlichen Durchschnittsreferenzkurse gebildet wird. ( Nur der Euro-Referenzkurs der EZB erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Ausl. amtliche oder nichtamtliche Notierungen dürfen für die Bewertung nicht herangezogen werden.[6]
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