Rz. 39

Die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen und der Werbungskosten richtet sich ausschließlich nach dem Zuflussprinzip gem. § 11 EStG. Diese Vorschrift gilt im Übrigen auch für die Zuordnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (§ 11 EStG Rz. 9). § 11 EStG regelt nicht die Frage, ob Zuflüsse steuerfrei sind, sondern lediglich, wann Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind (§ 11 EStG Rz. 4).[1] Auf eine periodengerechte Einnahmeermittlung wird somit im Bereich der Überschusseinkünfte verzichtet. Dies kann beim Zusammentreffen normalerweise jährlich regelmäßig anfallender Zahlungen in einem Jahr zu Unbilligkeiten führen, die freilich systemimmanent sind. In besonders krassen Ausnahmefällen kann im Erlasswege geholfen werden (z. B. beim Zusammenfallen von Mietnachzahlungen für mehrere Jahre in einem Vz).

Rz. 40 einstweilen frei

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