Rz. 193

Nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG waren bis 2021 Sachbezüge bis 44 EUR im Monat steuerfrei. Die Freigrenze wurde durch das JStG 2020 ab Vz 2022 auf 50 EUR im Monat erhöht.[1]

 

Rz. 193a

Die Regelung wurde 1996 zur Steuervereinfachung (Bagatellregelung) für die Fälle eingeführt, in denen der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) nicht anwendbar ist. Für sie bestand ein dringender Bedarf, da bis 1995 jeder geldwerte Vorteil, der nicht unter die SachBezV oder unter die Regelung für Belegschaftsrabatte fiel, auch dann, wenn er geringfügig war, nach § 8 Abs. 1 S. 1 EStG zu erfassen war. Die Vereinfachung zeigte sich vor allem bei der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen, z. B. des Telefons oder des Computers am Arbeitsplatz, und bei durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendungen von Dritten, z. B. von einer Konzerngesellschaft. Hier wird im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden, wobei freilich die Einhaltung der Freigrenze in der Praxis verwaltungsintensiv sein kann.[2]

 

Rz. 194

Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreiten der 50-EUR-Grenze in einem Kalendermonat ist dann der geldwerte Vorteil insgesamt, ggf. vermindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers, nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu versteuern.[3] Die Freigrenze bezieht sich auf den Kalendermonat und umfasst sämtliche dem Stpfl. im betreffenden Monat zugeflossenen Sachbezüge i. S. v. Abs. 1 S. 1[4], auch soweit sie versteuert werden. Eine Übertragung von in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist ausgeschlossen (R 8.1 Abs. 3 S. 2 LStR 2023)[5], ebenso die Hochrechnung auf einen Jahresbetrag (R 8.1 Abs. 3 LStR 2023). Zuzahlungen des Arbeitnehmers können die Einhaltung der Freigrenze bewirken, stellen also ein mögliches Gestaltungsinstrument dar.

 

Rz. 195

§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG findet nur Anwendung, wenn es sich um nach Abs. 2 S. 1 zu bewertende Sachbezüge handelt; auf Geldzahlungen (Barlohn) ist die Regelung nicht anwendbar[6]; Barlohn ist somit stets stpfl. Die Entgeltumwandlung von Bar- in Sachlohn ist nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig (Rz. 203a).[7] Nicht anwendbar ist die Regelung daher, wenn es sich um Sachbezüge handelt, die unter die SvEV fallen, und auch soweit die private Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG zu erfassen ist, sowie auf geldwerte Vorteile, die nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind (R 8.1 Abs. 3 S. 2 LStR 2023); ebenso bleiben die Vorteile nach § 3 Nr. 39 EStG außer Ansatz. Diese Beträge sind auch nicht in die Freigrenze mit einzubeziehen. Die Freigrenze gilt nicht für Zukunftssicherungsleistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, selbst wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.[8] Bei Sachzuwendungen, die dem Arbeitnehmer nicht einmalig, sondern laufend zufließen (Versicherungsschutz für Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens, Nutzungen), ist der Wert des monatlichen Vorteils, nicht der für einen längeren Zeitraum gezahlte Betrag, zu berücksichtigen.[9]

 

Rz. 195a

Ein geldwerter Vorteil bei einem Job-Ticket liegt nur bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung vor. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG findet Anwendung. Ein solcher Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt – wie auch der BFH bestätigt hat[10] – mit Überlassung des Job-Tickets unabhängig von der Zahlungsweise (z. B. monatlich/jährlich) und auch einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit für den jeweils vereinbarten Zeitraum zu[11], d. h. bei einer Jahreskarte der Jahresbetrag, bei einer Monatskarte der Monatsbetrag.[12] Soweit lediglich ein Bezugsrecht besteht, liegt eine Einnahme nur bei Ausübung des Bezugsrechts vor, da das Einräumen von Ansprüchen nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt.[13]

Für die Berechnung, ob die monatliche Freigrenze eingehalten ist, ist der Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs maßgeblich.[14]

 

Rz. 195b

Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gemäß § 37b EStG versteuert.[15]

Rz. 196 bis 198 einstweilen frei

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