Rz. 203

Die steuerbegünstigten Personalrabatte können sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist der Begriff der Ware weit auszulegen. Darunter fallen nicht nur bewegliche Sachen aller Art, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sondern darüber hinaus alle Vermögensgegenstände, die im Verkehr, wenn auch nur selten oder ausnahmsweise, gehandelt werden. Die Verpackung gehört dazu. Auch elektrischer Strom, ebenso Gas, Wasser, Fernwärme stellen eine Ware dar. Bei der Überlassung eines Vorteils im Rahmen einer (verbilligten) Miete, einer Leihe oder eines Darlehens fehlt es an der Überlassung einer Ware, da der Arbeitnehmer zur Rückgabe verpflichtet ist.[1] Insoweit kann aber eine als Dienstleistung anzusehende Nutzungsüberlassung vorliegen (Rz. 204).[2]

 

Rz. 203a

Auch die Umwandlung von Bar- in Sachlohn kann zur Anwendung des Abs. 3 führen.[3] Das setzt jedoch voraus, dass die Barlohnumwandlung arbeitsvertraglich im Voraus vor Anspruchsentstehung geregelt worden ist, der Anspruch des Arbeitnehmers muss originär auf diese Sachbezüge gerichtet sein. Hatte der Arbeitnehmer stattdessen einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, führt dies zu einer für Abs. 3 unbeachtlichen Lohnverwendung.[4]

[1] Giloy, DStZ 1988, 554.
[4] BFH v. 6.3.2008, XI R 6/05, BStBl II 2008, 530.

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