Rz. 190

Soweit die SvEV nicht als Sondervorschrift eingreift, verbleibt es bei der Befugnis der obersten Landesfinanzbehörden, für ihren Bereich amtliche Durchschnittswerte als Sachbezugswerte festzusetzen. Zur Erreichung der Einheitlichkeit im Bundesgebiet ist die Zustimmung des BMF erforderlich (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG). Bei diesen auf § 8 Abs. 2 S. 10 EStG gestützten amtlichen Festsetzungen handelt es sich um typisierende Schätzungen im Wege von Verwaltungsanweisungen, an die die Stpfl. und die Gerichte grundsätzlich nicht gebunden sind[1]; sie werden jedoch i. d. R. – soweit nicht offensichtlich unzutreffend – aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung zugrunde gelegt.[2] Die als zutreffende Schätzungen geltenden Werte können grundsätzlich auch im Rahmen der anderen Einkunftsarten als der aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen werden.

Rz. 191 einstweilen frei

 

Rz. 192

Beispiele für auf § 8 Abs. 2 S. 10 EStG gestützte Festsetzungen amtlicher Durchschnittswerte außerhalb der SvEV:

  • Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und Fischerei ab 1.1.2014.[3]
  • Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge .[4];
  • Steuerliche Behandlung bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern[5]: Ansatz mit 1 % eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (z. B. bei Elektrofahrrädern, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden.
[1] Zum Rechtscharakter Rz. 167.
[2] Bergkemper, FR 2006, 1040.
[3] Oberste Finanzbehörden der Länder v. 15.6.2015, S 2334, BStBl I 2015, 512.
[4] Oberste Finanzbehörden der Länder v. 12.5.2021, S 2234 BStBl I 2021, 774.
[5] Oberste Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020, S 2334, BStBl I 2020, 174.

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