Rz. 161c

Der BFH[1] hat offengelassen, ob weiterhin daran festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet.

Laut BMF ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, somit ist das der Endpreis einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung. Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil auch nach R 8.1 Abs. 10 S. 3 LStR 2023 durch einen pauschalen Zuschlag von 25 % bis 50 % bemessen werden. Alternativ kann als Endpreis auch der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers angesetzt werden. Der Berechnung ist die tatsächliche Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit zugrunde zu legen.[2] Wird einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein gepanzertes Kfz, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist (R 8.1 Abs. 10 S. 3 Nr. 4 LStR 2023).

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