Rz. 25

Abs. 8b enthält die Regelung zur rückwirkenden Anwendung der Entstrickungstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG[1].

[1] Hierzu sowie zu Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung § 4 EStG Rz. 361ff.

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