Rz. 190

Abs. 58a S. 1 bestimmt, dass die Neufassung des § 50a EStG durch das Gesetz v. 19.12.2008[1] über den Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht erstmals auf Vergütungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 50a EStG Rz. 29).

 

Rz. 191

S. 3 bestimmt, dass die Zuständigkeit des BZSt für den Steuerabzug einschließlich Erstattungen nach § 50a Abs. 3, 5 EStG von einer Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats abhängt; der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit darf nicht vor dem 31.12.2011 liegen. Die Rechtsverordnung ist noch nicht ergangen.

[1] BStBl I 2009, 74.

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