Rz. 190
Abs. 58a S. 1 bestimmt, dass die Neufassung des § 50a EStG durch das Gesetz v. 19.12.2008[1] über den Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht erstmals auf Vergütungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 50a EStG Rz. 29).
Rz. 191
S. 3 bestimmt, dass die Zuständigkeit des BZSt für den Steuerabzug einschließlich Erstattungen nach § 50a Abs. 3, 5 EStG von einer Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats abhängt; der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit darf nicht vor dem 31.12.2011 liegen. Die Rechtsverordnung ist noch nicht ergangen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen