Rz. 136

Abs. 43a S. 1 bestimmt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG (jetzt Abs. 1 S. 1 Nr. 5) – d. h. die Streichung der Begrenzung auf positive Einkünfte für Staatsangehörige der EU und des EWR – auf Antrag auch für Vz vor 2008 anzuwenden ist, soweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist (§ 32b EStG Rz. 51).

 

Rz. 137

S. 2 regelt, dass § 32b Abs. 1 S. 2, 3 EStG und damit der Ausschluss des positiven und negativen Progressionsvorbehalts für "aktive" Einkünfte aus EU- und EWR-Staaten erstmals für Vz 2008 anzuwenden ist (§ 32b EStG Rz. 63ff.).

 

Rz. 138

Nach S. 3 sind die Regeln in § 32b Abs. 2 S. 2, 3 EStG für die Berechnung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts letztmals für den Vz 2007 anzuwenden (§ 32b EStG Rz. 37).

 

Rz. 139

Die S. 4–10 enthalten Übergangsregelungen für die Datenübermittlung nach § 32b Abs. 3, 4 EStG (§ 32b EStG Rz. 81). Die bisherige Regelung zum negativen Progressionsvorbehalt eröffnete die Möglichkeit der Erzielung eines Steuervorteils, soweit Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut als Werbungskosten sofort abzugsfähig waren, während die Erträge erst zu einem späteren Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen. Mit der Änderung des § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG wird hierauf aufbauenden Gestaltungen begegnet. Um möglichst frühzeitig noch etwaigen Gestaltungen innerhalb des Vz Einhalt zu gebieten, gilt laut S. 11 die Regelung bereits für Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Mit diesem Zeitpunkt knüpft der Gesetzgeber an die ersten Entwürfe des Gesetzes an. Die Regelung war bereits im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehen, das allerdings im Vermittlungsausschuss scheiterte. Die Einführung einer Regelung zur Eindämmung von Gestaltungen war auch in der Vergangenheit mehrmals diskutiert worden. Vor diesem Hintergrund dürfte für die Stpfl. kein Vertrauenstatbestand mehr gegeben sein, sodass mit der Anknüpfung an einen Zeitpunkt vor Verabschiedung des Gesetzes keine ­unzulässige Rückwirkung verbunden sein sollte.

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