Rz. 128

Abs. 40 S. 1 bestimmt, dass die Regelung über Pflegekinder auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden ist.

 

Rz. 129

Abs. 40 S. 2–6 enthält verschiedene Fassungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zur Berücksichtigung von Kindern bei Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs (§ 32 EStG Rz. 73).

 

Rz. 130

S. 7 regelt das Inkrafttreten der Reduzierung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG v. 26. auf das 25. Lebensjahr (§ 32 EStG Rz. 54).

 

Rz. 131

Nach S. 8 ist die Reduzierung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG v. 27. auf das 25. Lebensjahr ab Vz 2007 anzuwenden, wobei für Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten ist, eine weitere Übergangsfrist gilt (§ 32 EStG Rz. 74).

 

Rz. 132

S. 9 enthält die Übergangsregelung für die Verlängerungstatbestände zur Berücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 5 EStG (§ 32 EStG Rz. 103). S. 10 regelt, dass § 32 Abs. 5 EStG letztmals für Vz 2018 anzuwenden ist; Voraussetzung dafür ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten hat.

 

Rz. 133

S. 11, 12 bestimmen, dass für die Altersgrenzen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10a, § 82 und § 93 Abs. 1 S. 3 Buchst. b EStG begünstigten Verträge § 32 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung anzuwenden ist.

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