Rz. 74

Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersbegrenzung, d. h. nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zeitlich unbegrenzt, d. h. auch über das 25. Lebensjahr hinaus, berücksichtigt, solange noch ein möglicher Kindergeldberechtigter vorhanden ist. Bei Vollwaisen wird das Kindergeld nach dem BKKG für ein behindertes Kind nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 BKKG).

Durch das StÄndG 2007 wurde die Altersgrenze vom vollendeten 27. auf das vollendete 25. Lebensjahr abgesenkt. Nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 S. 5 EStG werden Kinder, die vor dem 1.1.2007 und vor ihrem 27. Geburtstag eine Behinderung erlitten haben, auch in 2007 und darüber hinaus berücksichtigt.

 

Rz. 75

Eine Rangfolge von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegenüber Nr. 1, 2 besteht nicht. Liegen ohnehin die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, braucht allerdings Nr. 3 nicht mehr geprüft zu werden. Die Praxis geht daher zunächst von der Prüfung nach Nr. 1, 2 aus und prüft Nr. 3 erst dann, wenn die Berücksichtigung nach Nr. 1, 2 nicht in Betracht kommt. Dem Kindergeldberechtigten bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als behindertes Kind nachzuweisen.[1]

 

Rz. 76

Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 2. Halbs. EStG). Der bis 1999 bestehende Rechtsstreit um diese Frage wurde geklärt durch die Neuregelung der Vorschrift im FamFG (Rz. 9).

Bezweckt ist damit die zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung behinderter Kinder, nicht jedoch die Begünstigung des zeitlich unbegrenzten Eintritts der Behinderung.[2] In diesen Fällen verbleibt aber die – häufig höhere – Begünstigung nach § 33a Abs. 1 EStG. Nach der Rspr. muss nur die Behinderung selbst, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.[3] Auch bei einer fortschreitenden Krankheit muss der Grad der Behinderung (mindestens 50 %;. Rz. 77) bereits vor dem 25. Lebensjahr erreicht sein.

Die Altersgrenze, innerhalb der die Behinderung eingetreten sein muss, kann nicht entsprechend § 32 Abs. 5 S. 1 EStG um den Zeitraum des von dem Kind früher geleisteten Dienstes verlängert werden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor. Auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich.[4]

[1] A 19.1 Abs. 4 DA-KG 2016.
[2] Grönke-Reimann, in H/H/R, EStG/KStG, § 32 EStG Rz. 117.

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