Rz. 60

Nach Abs. 21a S. 1, 2 ist die Verminderung der degressiven AfA auf das Doppelte bzw. 20 % auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese Regelung ist nach S. 3 letztmalig auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt wurden. Für nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2011 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter beträgt die degressive AfA das Zweieinhalbfache, höchstens 25 %. Für ab dem 1.1.2011 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG beseitigt worden (§ 7 EStG Rz. 347ff.).

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