Rz. 91

Über § 51a Abs. 1 EStG gilt die Regelung über ESt-Vorauszahlungen entsprechend für die Zuschlagsteuern (Rz. 35). § 51a Abs. 4 EStG bestimmt nun zusätzlich, dass die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer gleichzeitig mit den für die ESt festgesetzten Vorauszahlungen zu entrichten sind. Die Bedeutung dieser Regelung liegt nicht so sehr in der Festlegung der Termine für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern; hierfür wäre über § 51a Abs. 1 EStG die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 1 EStG ausreichend. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt vielmehr darin, dass die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer kraft Gesetzes zu leisten sind, ohne dass es einer Festsetzung der Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer bedarf. Immer, wenn Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer zu leisten sind, sind auch Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer zu zahlen. Die Vorauszahlung auf die Maßstabsteuer wird dadurch Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung auf die Zuschlagsteuer. Hieran anknüpfend bestimmt § 51a Abs. 4 S. 2 EStG, dass, solange ein Bescheid über Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer nicht erlassen wurde, Vorauszahlungen entsprechend den Vorauszahlungen zur Maßstabsteuer zu entrichten sind.

 

Rz. 92

Mittelbar folgt aus dieser Regelung, dass eine besondere Festsetzung der Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer zwar nicht notwendig, wohl aber möglich ist. Ein Vorauszahlungsbescheid für die Zuschlagsteuer wird immer dann erforderlich sein, wenn die Zuschlagsteuer über längere Zeit zu entrichten ist.

 

Rz. 93

Für die Bemessung der Vorauszahlungen gilt § 37 Abs. 3 EStG entsprechend. Ergänzend bestimmt § 51a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG, dass § 37 Abs. 5 EStG nicht anzuwenden ist; die für die Vorauszahlungen zur ESt geltende Kleinbetragsregelung gilt daher nicht. Der Grund liegt darin, dass wegen der regelmäßig geringeren Höhe der Zuschlagsteuern die Vorauszahlungen häufig unter den in § 37 Abs. 5 EStG genannten Beträgen von 400 EUR pro Jahr bzw. 100 EUR pro Vorauszahlungszeitpunkt liegen werden.

 

Rz. 94

Liegt allerdings die Vorauszahlung für die Maßstabsteuer unter den in § 37 Abs. 5 EStG genannten Grenzen, wirkt dies auch auf die Vorauszahlungen für den SolZ. Da dann Vorauszahlungen für die Maßstabsteuer nicht festgesetzt werden, entsteht infolge der Bindung der Vorauszahlungen auf den SolZ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG auch keine Vorauszahlungsschuld für den SolZ.

 

Rz. 95

§ 51a Abs. 4 S. 3 EStG gibt einige Regelungen zum Verfahren. Danach gilt § 240 Abs. 1 S. 3 AO nicht. Nach dieser Vorschrift entsteht Säumnis mit der Folge von Säumniszuschlägen frühestens mit Festsetzung der Steuer. Da die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern häufig nicht festgesetzt werden (Rz. 92), sondern kraft Gesetzes an die Vorauszahlungen für die Maßstabsteuer geknüpft sind, kann diese Vorschrift nicht angewandt werden. Säumnis mit der Folge der Säumniszuschläge entsteht bei Vorauszahlungen zu Zuschlagsteuern daher auch schon vor der Festsetzung, wenn die Vorauszahlungen nicht zusammen mit den Vorauszahlungen zu der Maßstabsteuer gezahlt werden.

 

Rz. 96

Für die Säumniszuschläge zu den Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer gilt § 254 Abs. 2 AO sinngemäß; die Säumniszuschläge können daher auch ohne Leistungsgebot beigetrieben werden, wenn dies zusammen mit der Hauptschuld (Zuschlagsteuer) geschieht. Für die isolierte Beitreibung der Zuschlagsteuer (einschließlich rückständiger Vorauszahlungen) ist aber ein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO erforderlich.

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