Rz. 75
Die durch G. v. 14.8.2007[1] eingefügten Abs. 2b–2e sind eine Folge der ab 1.1.2009 geltenden Abgeltungsteuer für (bestimmte) Kapitalerträge. Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] wurden redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen in den Abs. 2c, 2d vorgenommen.
Rz. 76
§ 51a Abs. 2b EStG stellt klar, dass auch die durch Abzug vom Kapitalertrag erhobene ESt (§ 43 Abs. 1 EStG) die Bemessungsgrundlage für die KiSt bildet. Dabei richtet sich die Höhe des KiSt-Satzes nach dem KiSt-Satz der Religionsgemeinschaft, der der KiSt-Pflichtige angehört.
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