Rz. 47

Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Jahres-ESt oder die Jahres-LSt.

Rz. 48 einstweilen frei

 

Rz. 49

Die ESt als Bemessungsgrundlage ist die nach § 36 Abs. 1 EStG entstehende und festgesetzte ESt, d. h. die ESt nach Tarifermäßigungen (s. aber Rz. 64ff.), aber vor der Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsteuern. Ob die Festsetzung endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Festgesetzte ESt sind auch die Vorauszahlungen auf die ESt, sodass die Zuschlagsteuer auch an die Vorauszahlungen als Bemessungsgrundlage anknüpft; es handelt sich dann um Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer.

 

Rz. 50

Auf die, auf die Jahres-ESt als Bemessungsgrundlage errechnete Zuschlagsteuer sind dann die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer oder die im Wege des Steuerabzugs erhobene Zuschlagsteuer anzurechnen.

 

Rz. 51

Da Bemessungsgrundlage die festgesetzte ESt ist, wird die Zuschlagsteuer durch die Steuerermäßigungen nach den §§ 34c, 34f, 34g, 35a und 35b EStG (zu § 35 EStG s. Rz. 64ff.) sowie die Steuererhöhungen nach § 32d Abs. 3, 4 EStG und § 34c Abs. 5 EStG sowie durch die Zulage auf Altersvorsorge[1] beeinflusst.

[1] § 10a Abs. 2 EStG bei vorgenommenem Sonderausgabenabzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge