Rz. 105

§ 51a Abs. 6 EStG stellt klar, dass § 51a Abs. 15 EStG für die KiSt nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gilt, d. h., insoweit liegt die Gesetzeshoheit bei den Ländern. Die KiStG der Länder nehmen jedoch jeweils auf die Regelungen des § 51a EStG Bezug und erklären ihn insoweit für anwendbar. § 51a Abs. 15 EStG gilt für die KiSt daher nur mittelbar aufgrund der Verweisungen in den landesgesetzlichen Regelungen.

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