Rz. 259

Nach § 50d Abs. 11 S. 1 EStG ist das internationale Schachtelprivileg nur insoweit anwendbar, als die Gewinnausschüttung nach nationalem Recht nicht einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird. Die Steuerfreistellung erfolgt also nicht, soweit die Ausschüttung nicht bei dem Zahlungsempfänger, sondern bei einer anderen Person, dem Komplementär der KGaA bzw. dem atypisch stillen Gesellschafter, steuerlich erfasst wird. Dieser Tatbestand ist durch den Begriff "Zurechnung" unklar, da nicht eindeutig ist, was für eine Zurechnung gemeint ist. So kann durchaus die Ansicht vertreten werden, dass auch nach deutschem Steuerrecht die Gewinnausschüttung auf der ersten Stufe der KGaA bzw. der Kapitalgesellschaft bei der Kapitalgesellschaft & atypisch stillen Gesellschaft zugerechnet wird und erst in der zweiten Stufe, bei der atypisch stillen Gesellschaft durch die gesonderte Gewinnfeststellung, die Zurechnung bei dem Gesellschafter erfolgt. Dann würde auch nach deutschem Steuerrecht die Zurechnung auf der ersten Stufe immer bei dem Zahlungsempfänger erfolgen, Abs. 11 wäre gegenstandslos. Nach dem Zweck der Vorschrift muss der Begriff der Zurechnung aber so verstanden werden, dass es darauf ankommt, bei welcher Person die Zurechnung letztlich zur Entscheidung über die steuerliche Berücksichtigung führt.

 

Rz. 260

Die Vorschrift greift auch bei mehrstöckigen Strukturen, z. B. wenn eine KGaA als atypisch stiller Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA eine weitere KGaA ist, und für Konstruktionen mit noch mehr Stufen. § 50d Abs. 11 S. 1 EStG enthält als Tatbestandsmerkmal, dass die Dividenden einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zuzurechnen sind. Damit ist diejenige Person gemeint, der die Dividende letztlich steuerlich zuzurechnen ist und bei der sie steuerlich erfasst wird. Das ist unabhängig davon, über wie viele Stufen diese Zurechnung erfolgt. Maßgebend ist nur die letzte Zurechnung, die zur Erfassung in dem Einkommen führt. Damit ist die Vorschrift auch bei doppelstöckigen und mehrstöckigen Strukturen anwendbar.[1]

 

Rz. 261

§ 50d Abs. 11 EStG schließt nur die Freistellung durch das internationale Schachtelprivileg nach DBA aus. Nationale Vorschriften über die Freistellung von Gewinnausschüttungen, insbesondere § 8b Abs. 1 KStG, bleiben unberührt.[2]

 

Rz. 262

Gewerbesteuerlich hat die Vorschrift keine Auswirkungen auf die Besteuerung der KGaA, da die Gewinnausschüttung nach § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2b GewStG gewerbesteuerlich allein bei der KGaA, nicht bei dem persönlich haftenden Gesellschafter, erfasst wird. Auf der Ebene der KGaA ist aber das internationale Schachtelprivileg bzw. § 8b Abs. 1 KStG anwendbar.[3] Entsprechendes gilt für die atypisch stille Gesellschaft. Die GewSt fällt auf der Ebene der Mitunternehmerschaft an, wobei die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG anzuwenden ist.

[1] A. A. Kollruss, BB 2013, 157; Kollruss/Weißert, IStR 2020, 402, 406ff.
[2] BT-Drs. 17/8867, S. 13.
[3] Kollruss/Weißert/Dilg, DB 2013, 423, 424ff.

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