Rz. 422

§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG wurde durch G. v. 19.12.2008[1] mit Wirkung ab Vz 2009 eingefügt. Damit werden Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG in die beschr. Steuerpflicht einbezogen. Regelungsgrund ist, dass diese Einkünfte aus Beiträgen entstehen, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bilden. Entsprechendes gilt für nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften oder nach § 3 Nr. 56 EStG für steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Da die Leistungen aus Beiträgen finanziert wurden, die in der Ansparphase steuerfrei geblieben sind, jedoch i. d. R. die Bemessungsgrundlage bei dem Arbeitgeber gemindert haben, sah es der Gesetzgeber als gerechtfertigt an, diese Leistungen in der Auszahlungsphase der beschr. Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig ist.[2]

 

Rz. 423

Durch diese Vorschrift waren ursprünglich Leistungen, für die in der Ansparphase eine Altersvorsorgezulage nach §§ 79ff. EStG gewährt worden ist, nicht in die Besteuerung einbezogen worden. Durch G. v. 8.4.2010[3] wurde die Vorschrift jedoch erweitert. Die Regelung wurde auf alle Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG ausgedehnt, also auch auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, für die eine Altersvorsorgezulage nach §§ 79ff. EStG gewährt worden ist. Außerdem wurde die Vorschrift auf entsprechende Leistungen ausl. Zahlstellen ausgedehnt, die bei einem unbeschränkt Stpfl. zu Leistungen nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG führen würden, oder wenn die Leistungen auf Beiträge zurückzuführen sind, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise bei der Ermittlung von Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Damit sollen auch Zahlungen ausl. Zahlstellen an beschr. Stpfl. erfasst werden, wenn der Aufbau der Ansprüche in der Ansparphase durch steuerfreie Beträge, durch Abzug von Sonderausgaben oder die Altersvorsorgezulage zulasten des deutschen Fiskus gefördert worden sind. Die Regelung gilt ab Vz 2010.

 

Rz. 424

Der Umfang der Förderung ist für die Einbeziehung in die beschr. Steuerpflicht ohne Bedeutung. Daher begründet auch eine einmalige steuerliche Förderung, unabhängig von ihrem Umfang, die beschr. Steuerpflicht für die gesamte Leistung. Auf ein Verhältnis der Förderung zu der insgesamt stpfl. werdenden Leistung kommt es nicht an. Im Übrigen vgl. zu dem Merkmal der Berücksichtigung bei den Sonderausgaben Rz. 394f.; zur Einordnung dieser Einkünfte nach DBA-Recht vgl. Rz. 396.

 

Rz. 424a

Eine Pflicht zum Steuerabzug besteht nicht. Die Steuer ist durch Veranlagung zu erheben. Zuständig für die Veranlagung von beschr. Stpfl., die ausschließlich inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG beziehen, ist das FA Neubrandenburg.[4]

[1] BStBl I 2010, 74.
[2] BR-Drs. 545/08, 88.
[3] BStBl I 2010, 334.
[4] VO v. 2.1.2009, BGBL I 2009, 3, zeitlich unbegrenzt verlängert durch Art. 3 der VO v. 11.12.2012, BGBl 2012, 2637.

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