Rz. 337

Der Tatbestand Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb) unterwirft Erträge aus Genussrechten der beschr. Steuerpflicht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind. Diese Genussrechte sind sog. nicht beteiligungsähnliche Genussrechte und fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Hierbei handelt es sich um Genussrechte, mit denen kein Recht am Gewinn und/oder Liquidationserlös verbunden ist. Diese Genussrechte sind reine Gläubigerrechte, keine Beteiligungsrechte; Ausschüttungen hierauf sind steuerlich Zinsen, keine Beteiligungserträge (zum Begriff der nicht beteiligungsähnlichen Genussrechte: § 20 EStG n. F. Rz. 115).[1]

 

Rz. 338

Die Regelung der beschr. Steuerpflicht für nicht beteiligungsähnliche Genussrechte ist im Zusammenhang mit den unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallenden beteiligungsähnlichen Genussrechten zu sehen. Diese beteiligungsähnlichen Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist, werden in dieser Vorschrift einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gleichgestellt. Vergütungen hierauf werden als Gewinnausschüttungen behandelt und führen zur beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG (Rz. 294). Auskehrungen auf diese beteiligungsähnlichen Genussrechte werden daher wie Dividenden behandelt. Sie unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der beschr. Steuerpflicht. Entsprechend werden Auskehrungen auf nicht beteiligungsähnliche Genussrechte durch § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb) EStG der beschr. Steuerpflicht unterworfen.

 

Rz. 339

Für die nicht beteiligungsähnlichen Genussrechte fehlt ein ausdrücklicher Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht. Weder für das in Genussrechten bestehende Kapitalvermögen noch für den Schuldner ist ein bestimmter Inlandsbezug vorgeschrieben. Die sich daraus ergebende Folge, dass Zahlungen eines ausl. Schuldners der Genussrechte an einen Ausländer der deutschen beschr. Steuerpflicht unterliegen sollen, ist jedoch sinnwidrig. Die deutsche beschr. Steuerpflicht kann nicht Vorgänge erfassen, die keinen Inlandsbezug aufweisen. Es muss ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren angenommen werden. Im Weg der einschränkenden Interpretation und in Analogie zu dem in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG geregelten Inlandsbezug werden Auskehrungen auf Genussrechte daher nur dann von der beschr. Steuerpflicht erfasst, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (zu diesen Voraussetzungen Rz. 290). Durch die Übertragung dieses in Buchst. a geregelten Inlandsbezugs auf die Fälle des Buchst. c Doppelbuchst. bb) wird auch der Zusammenhang der nicht beteiligungsähnlichen Genussrechte mit den beteiligungsähnlichen Genussrechten gewahrt.[2]

 

Rz. 340

KapESt entsteht nur, wenn die Vergütungen von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsunternehmen ausgezahlt werden. Die KapESt beträgt 25 %. Da jedoch der KSt-Satz nur 15 % beträgt, würde eine abgeltende KapESt von 25 % bei einer Körperschaft als Leistungsempfänger zu einer Überbesteuerung führen. Daher bestimmt § 44a Abs. 9 S. 1 EStG, dass zwei Fünftel der KapESt erstattet werden, die Steuerbelastung also auf 15 % gesenkt wird. Zusätzlich entsteht SolZ.

[2] Im Ergebnis ebenso Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 49 EStG Rz. 101.

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