rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend: DBA-Großbritannien) einer Quellenbesteuerung unterworfen werden dürfen.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien. Sie gehört zu einem Konzern, der u. a. auch die … Holding GmbH (nachfolgend: GmbH) mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland angehört. Unter dem 30./31. Juli 1992 schlossen die Klägerin und die GmbH eine als „Genußrechtsvertrag” überschriebene Vereinbarung, die u. a. folgende Bestimmungen enthält:

„Die Holdings Limited … hat als alleinige Gesellschafterin der … GmbH mit Beschluß vom 31. Juli 1992 die Schaffung von Genußkapital sowie die Ausgabe von entsprechenden Genußrechten durch die … GmbH beschlossen. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:

§ 1

Ausgabe von Genußrechten

Holding GmbH wird per 1. Juli 1992 Genußrechte im Nennwert von DM 300.000.000,– DM … ausgeben. Die Genußrechte werden hiermit ausschließlich (der Klägerin) angeboten. Ausgabepreis ist der Nennwert der Genußrechte. (Die Klägerin) nimmt dieses Angebot an. …

§ 2

Ausstattung der Genußrechte

(1) Die Genußrechte werden verzinst, solange die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung der … GmbH keinen Jahresfehlbetrag ausweist. Die Höhe der Zinsen wird durch die folgende Staffel bestimmt:

6 % des Nennwertes der übernommenen Genußrechte, wenn der Jahresüberschuß der … GmbH vor Genußrechtszinsen und Ertragsteuern DM 0 bis DM 20 Mio. beträgt, höchstens jedoch den Betrag gemäß § 2 (3),

9 % des Nennwerts der übernommenen Genußrechte, wenn der Jahresüberschuß der … GmbH vor Genußrechtszinsen und Ertragsteuern 20.000.001 bis DM 30 Mio. beträgt, höchstens jedoch der Betrag gemäß § 2 (3),

15 % des Nennwertes der übernommenen Genußrechte, wenn der Jahresüberschuß der … GmbH vor Genußrechtszinsen und Ertragsteuern über DM 80 Mio. hinausgeht, höchstens jedoch der Betrag gemäß § 2 (3).

(2) Die Genußrechte gewähren ausschließlich Gläubigerrechte, die keine Gesellschafterrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der … GmbH beinhalten.

Die Forderungen aus den Genußrechten gehen den Forderungen anderer Darlehensgläubiger der … GmbH, soweit diese unbesichert und nicht nachrangig sind, im Range nach. Im Falle der Liquidation der … GmbH werden die Genußrechte nach den Forderungen aller anderen Gläubiger, aber vor den Rechten der Gesellschafter bedient. Die Genußrechte gewähren keinen Anteil am Liquidationserlös.

(3) Höchstbetrag im Sinne des vorstehenden Abs. (1) ist der jeweilige Jahresüberschuß der … GmbH vor Genußrechtvergütung und vor Ertragsteuern, abzüglich 10 %.

(4) Die Zahlung der Zinsen erfolgt 4 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres.

§ 5

Kapitalerhöhung, Verschmelzung und weitere Genußrechte

(1) Der Bestand der Genußrechte wird weder durch Verschmelzung oder Umwandlung der … GmbH noch durch eine Veränderung von deren Grundkapital berührt.

(2) Im Fall einer Kapitalerhöhung der … GmbH haben die Gesellschafter das Recht, eine Anpassung dieses Genußrechtsvertrages zu verlangen. Im Falle einer Kapitalherabsetzung steht dieses Recht (der Klägerin) zu.

(3) Im Falle einer Verschmelzung oder Umwandlung der … GmbH, die zwar keine Änderung des Stammkapitals beinhaltet, aber trotzdem die Rechtsposition (der Klägerin) oder von Gesellschaftern beeinträchtigt, ist (die Klägerin) bzw. sind die Gesellschafter berechtigt, eine Anpassung dieses Genußrechtsvertrages zu verlangen.

(4) Zur Ausgabe weiterer Genußrechte in der Zukunft bedarf die … GmbH der Zustimmung (der Klägerin). Die Genußrechte (der Klägerin) haben in jedem Falle Vorrang vor zukünftigen Genußrechten.

§ 6

Abtretung

Die Genußrechte können von (der Klägerin) ganz oder teilweise abgetreten werden. …

§ 8

Laufzeit

(1) Die Laufzeit der Genußrechte ist unbefristet. Jede Vertragspartei kann die Genußrechte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten … kündigen, und zwar frühestens zum 31.12.2001.

Die Kündigung kann auch für Teile des Genußkapitals erfolgen.

(2) Rückzahlungswert ist der jeweilige Nennwert der gekündigten Genußrechte zuzüglich angefallener Zinsen.

§ 9

Rückstand der … GmbH

(1) (Die Klägerin) ist berechtigt, in den folgenden Fällen zu erklären, daß sich die … GmbH im Rückstand befindet!

(i) Nichtzahlung der Hauptsumme, von Zinsen oder sonstiger fälliger Beträge …;

(ii) wesentliche Verletzung … einer anderen Verpflichtung der … GmbH …

(iii) bei Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten der GmbH

(A) vorzeitige Kündigung einer derartigen Verbindlichkeit wegen Rückstandes der … GmbH … durch den jeweiligen Gläubiger …

(B) …

(iv) Liquidation der … GmbH durch Gerichtsbeschluß …, die Eröffnung des Konkursverfahrens, die...

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