Rz. 213

Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] ist ein neuer Buchst. g an § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG angefügt worden. Dadurch werden Einkünfte in die beschr. Steuerpflicht einbezogen, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler im Inland vertraglich zu verpflichten. Die Neuregelung ist ab Vz 2010 anwendbar. Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist eine Entscheidung des BFH[2], wonach bei Spielerleihe der verleihende Verein kein Nutzungsrecht einräume. Vielmehr ende das Nutzungsrecht an dem Sportler mit Abschluss der Vereinbarung, während das Nutzungsrecht des aufnehmenden Vereins durch den Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Sportler neu entstehe. Es liege daher keine Überlassung eines Nutzungsrechts nach Nr. 6 vor. Die dadurch entstehende Besteuerungslücke soll durch die Neuregelung geschlossen werden. Die Verwaltung wendet das BFH-Urteil bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung an.[3]

 

Rz. 213a

Die Vorschrift ist m. E. nicht verfassungswidrig.[4] Es handelt sich nicht um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung von Berufssportlern, da die Vorschrift nicht die an die Berufssportler gezahlten Vergütungen erfasst (Rz. 215a). Besteuert werden vielmehr die Einkünfte des abgebenden Vereins bzw. des Spielervermittlers, deren Leistungen durch Verschaffung der Möglichkeit einer Verpflichtung des Berufssportlers durch einen Inländer im Inland verwertet werden. Der Tatbestand ähnelt also dem auch sonst im deutschen internationalen Steuerrecht üblichen Verwertungstatbestand und ist daher weder gleichheits- noch systemwidrig. Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, doch können diese durch Auslegung konkretisiert werden. Der Auslegungsbedarf ist nicht größer als bei sonstigen steuerlichen Vorschriften.

 

Rz. 214

Von der beschr. Steuerpflicht erfasst werden Einkünfte, die ein im Ausland Ansässiger deshalb erhält, weil er die Gelegenheit verschafft, einen Berufssportler für die Ausübung der jeweiligen Sportart im Inland zu verpflichten. Es kann dies der abgebende Verein sein, wenn er im Ausland ansässig ist, oder ein im Ausland ansässiger Vermittler, oder beide. Ist nur eine der an dem Vorgang Beteiligten im Ausland ansässig, tritt beschr. Steuerpflicht nur für ihn ein. Soweit eine der Vergütungsempfänger im Inland ansässig ist, besteht unbeschränkte Steuerpflicht, sodass sich eine besondere Vorschrift erübrigt. Die beschr. Steuerpflicht tritt unabhängig davon ein, wie die Rechtsverhältnisse zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Verein sowie dem Sportler jeweils gestaltet sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Übertritt des Sportlers zu dem neuen Arbeitgeber endgültig (auf unbestimmte Dauer) erfolgt, also ohne geplante Rückkehr zu dem bisherigen Arbeitgeber ("Transfer"), oder ob der Berufssportler nur für eine bestimmte Zeit "ausgeliehen" wird und dann wieder für den bisherigen Arbeitgeber tätig sein soll ("Spielerleihe"). In beiden Fällen unterliegt die Entschädigung für die abgebende Körperschaft ("Transferentschädigung") und für einen etwaigen Spielervermittler der beschr. Steuerpflicht.

 

Rz. 214a

Parteien des Transfers oder der Spielerleihe sind neben dem Spieler i. d. R. Sportvereine, doch können auch Körperschaften anderer Rechtsformen beteiligt sein. Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden nur von "Vereinen" gesprochen, doch erfasst dies Körperschaften und Gesellschaften jeder Rechtsform, die Berufssportler verpflichten und einsetzen.

 

Rz. 215

Tatbestand ist die Verschaffung der Gelegenheit einer vertraglichen Verpflichtung für einen Berufssportler. Der Ausdruck "Verschaffung der Möglichkeit einer vertraglichen Verpflichtung" ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Diese "Verschaffung" muss nicht in einer rechtlichen Form geschehen, kann also vertraglich oder tatsächlich sein.[5] Jedoch ist für die Tätigkeit des "Verschaffens" eine Vergütung zu zahlen, da es sonst nicht zu Einkünften kommen würde. Daher wird i. d. R. ein Vertrag zugrunde liegen. Der beschr. Steuerpflicht unterliegen damit unterschiedliche Tätigkeiten, nämlich die des abgebenden Vereins und die etwaiger Dritter. Soweit der abgebende Verein betroffen ist, liegt die "Verschaffung der Möglichkeit" darin, dass er seine Zustimmung zu dem Transfer erteilt und seine einen solchen Transfer ausschließenden Rechte aus dem Arbeitsvertrag mit dem Berufssportler aufgibt oder ruhend stellt. Weitere Voraussetzung ist, dass der abgebende Verein hierfür eine Vergütung erhält.

 

Rz. 215a

Erfasst werden neben den Einkünften des abgebenden Vereins auch Einkünfte Dritter aus der Vermittlung des Transfers. Da die Verschaffung der Möglichkeit auf eine vertragliche Verpflichtung des Berufssportlers gerichtet ist, konkretisiert sich die Tätigkeit des Stpfl. insoweit auf eine Vermittlung zwischen aufnehmendem Verein und/oder abgebendem Verein und dem Berufssportler. Dies entspricht einer Maklertätigkeit i. S. d. § 652 BGB, wobei dieser Tatbestand ähnlich formuliert ist wie der des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g ESt...

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