Rz. 75

Der Härteausgleich gem. § 46 Abs. 5 EStG gilt lediglich für die Fälle, in denen eine Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen ist. Demgegenüber kommt in den Fällen, in denen der Stpfl. nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG zu veranlagen ist, nur ein Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG in Betracht. Denn in diesen Fällen belaufen sich die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden, auf höchstens 410 EUR.

 

Rz. 76

§ 46 Abs. 5 EStG verweist zur Durchführung des Härteausgleichs auf § 70 EStDV. Dieser sieht eine stufenlose Minderung des Abzugsbetrags von 409 EUR bis auf 0 EUR in dem Bereich vor, in dem sich die Einkünfte, von denen ein LSt-Abzug nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden, insgesamt auf einen Betrag zwischen 411 EUR und 820 EUR belaufen. Die Einkünfte müssen aber zur Bemessungsgrundlage für den Härteausgleich gehören (Rz. 78ff.).

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