Rz. 69

Liegt ein wirksamer Antrag i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vor, so hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf die Veranlagung. Wird die beantragte Veranlagung abgelehnt, kann der Stpfl. gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Ist der Antrag gestellt, über ihn binnen angemessener Frist aber nicht entschieden worden, dann ist als Rechtsbehelf der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 S. 2 AO gegeben. Ergeht vor Antragstellung ein bestandskräftiger Steuerbescheid, so bietet § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG allein keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Steuerfestsetzung. Die Steuerfestsetzung kann nur geändert werden, wenn eine Änderungsvorschrift der AO eingreift.[1].

 

Rz. 70

Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann zurückgenommen werden.[2] Die Rücknahme ist möglich, solange die Veranlagung noch nicht durchgeführt worden ist oder der bereits ergangene Steuerbescheid noch nach den Vorschriften der AO (ggf. auch im Einspruchsverfahren) geändert werden kann. Ist ein Antrag auf Veranlagung zurückgenommen worden und begehrt der Stpfl. anschließend erneut die Veranlagung, so ist für eine solche Veranlagung ein weiterer Antrag notwendig. Die Rücknahme des Antrags bleibt ohne Auswirkung, wenn eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG durchzuführen ist.[3]

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