Rz. 58

Antragsberechtigt ist der Stpfl.[1] Ein Pfändungsgläubiger oder Abtretungsempfänger des Erstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, die Veranlagung zu beantragen.[2] Der Pfändungsgläubiger kann hierzu auch nicht vom Vollstreckungsgericht gem. § 887 ZPO ermächtigt werden.[3]

 

Rz. 58a

Ist über das Vermögen des Stpfl. das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Antrag nur vom Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder gestellt werden, da diesem gem. § 80 Abs. 1 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Masse gehörende Vermögen zukommt, sodass es dem Stpfl. insoweit an der rechtlichen Handlungsfähigkeit i. S. d. § 59 Abs. 1 AO fehlt.[4] Der Masse i. S. d. § 35 Abs. 1 InsO sind auch Erstattungsansprüche zuzurechnen, die sich aus einer (Antrags-)Veranlagung des Stpfl. ergeben, da es sich bei diesen nicht um pfändungsfreien Arbeitslohn handelt, der nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Masse gehört.[5]

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