Rz. 8

§ 42f EStG ist durch Gesetz v. 5.8.1974[1] eingefügt und durch Gesetz v. 14.12.1976[2] an die neu erlassene AO angepasst worden. Durch Gesetz v. 15.12.2003[3] wurde im Anschluss an die Einfügung des § 38 Abs. 3a EStG zum Übergang der Pflichten des Arbeitgebers im LSt-Abzugsverfahren auf Dritte in § 42f Abs. 3 EStG eine Regelung zur Durchführung von LSt-Außenprüfungen in diesen Fällen getroffen. Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] wurde in § 42f Abs. 4 EStG geregelt, dass der Arbeitgeber die gleichzeitige Durchführung der LSt-Außenprüfung und der Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung beantragen kann. Mit Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale und dem damit verbundenen Wegfall der LSt-Karten wurde § 42f Abs. 2 S. 2 EStG durch Gesetz v. 7.12.2011[5] dahin angepasst, dass die Arbeitnehmer auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den LSt-Abzug vorzulegen haben.

[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1976, 700.
[3] BStBl I 2003, 710.
[4] BStBl I 2009, 124.
[5] BStBl I 2011, 1171.

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