Rz. 7

Auskunftsberechtigt sind nach § 42e EStG die "Beteiligten". Beteiligt am LSt-Verfahren sind der Arbeitgeber aufgrund seiner Verpflichtung, die LSt einzubehalten und abzuführen (vgl. § 38 Abs. 3, § 41a EStG), und der Arbeitnehmer als der Stpfl. (§ 38 Abs. 2 EStG). Daher sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beteiligte und damit auskunftsberechtigt.

Auskunftsberechtigt sind auch der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i. S. v. § 38 Abs. 3a EStG.

Eine Anrufungauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für die LSt haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 AO.[1]

 

Rz. 8

Andere Personen als der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. der angebliche Arbeitgeber und der angebliche Arbeitnehmer sind nicht auskunftsberechtigt. Das betrifft z. B. Ehegatten des Arbeitnehmers, auch wenn sie mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten zusammenveranlagt werden.

Ebenfalls kein Auskunftsrecht steht Verbänden für ihre Mitglieder zu. So können Lohnsteuerhilfevereine für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer keine Anrufungsauskunft beantragen, ebenso nicht Gewerkschaften für ihre Mitglieder oder Betriebs- und Personalräte für die von ihnen vertretenen Belegschaftsmitglieder.

 

Rz. 8a

Der neue § 19a EStG[2] regelt, dass geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter nicht sofort bei Gewährung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Eintritt eines der in § 19a Abs. 4 EStG bezeichneten Ereignisses versteuert werden müssen. Gem. § 19a Abs. 5 EStG muss das Betriebsstätten-FA im Falle einer beantragten Anrufungsauskunft i. S. des § 42e EStG den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil i. S. des § 19a Abs. 1 EStG bestätigen. Anspruch auf eine Anrufungsauskunft haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Beteiligte, ggf. auch ein die Pflichten des Arbeitgebers erfüllender Dritter.[3]

[2] G. v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498 mit Wirkung v. 1.7.2021; Seifert, StuB 2021, 546; Bergan/Fahsel, FR 2021, 729; Bleschick, EStB 2022, 27; Weitnauer, GWR 2022, 39.
[3] BMF v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001:006, Rz. 52ff.; Zantopp, NWB 2021, 3776; Zapf, FR 2022, 437.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge