Rz. 4

Die Vorschrift ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] mit Wirkung ab Vz 1975 eingeführt worden. Bis Vz 1974 einschließlich war eine entsprechende Bestimmung in § 56 LStDV enthalten. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der LStDV in das EStG übernommen.

Die Vorschrift ist durch G. v. 22.12.1999[2] um die Sätze 2 bis 4 ergänzt worden. Dadurch wurde die Erteilung einer Anrufungsauskunft für den Fall, dass ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten unterhält, bei dem FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Arbeitgebers im Inland befindet, zentralisiert.

[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BSBl I 2000, 13.

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