Rz. 96

Nach § 42d Abs. 5 EStG ist von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder der Haftungsforderung abzusehen, wenn diese insgesamt 10 EUR nicht übersteigt. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung. Sie gilt daher nicht für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Entsprechende Kleinbetragsgrenzen finden sich in § 39 Abs. 5 S. 5 und Abs. 7 S. 4 EStG, § 39a Abs. 5 und § 41c Abs. 4 S. 2 EStG sowie in § 156 AO i. V. m. der Kleinbetrags-Verordnung v. 19.12.2000.[1]

 

Rz. 97

Die Kleinbetragsregelung des § 42d Abs. 5 EStG gilt sowohl für einen Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber als auch für eine LSt-Nachforderung vom Arbeitnehmer, sei es durch LSt-Nachforderungsbescheid, sei es durch ESt-Bescheid.[2] Denn in der Vorschrift ist von der Haftungs- und der Steuernachforderung im weitesten Sinn die Rede, also von der Steuernachforderung während des laufenden Kj. und auch von derjenigen danach.

 

Rz. 98

Von der Geltendmachung der Haftungsforderung gegen den Arbeitgeber ist abzusehen, wenn diese "insgesamt" 10 EUR nicht übersteigt. Kommt es danach auf die insgesamt vom Arbeitgeber nachzufordernde LSt an, so hängt die Entscheidung, ob die Kleinbetragsgrenze überschritten ist, nicht etwa von der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden LSt ab.[3]

[1] BGBl I 2000, 1790.
[2] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 65; a. A. Wagner, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42d EStG Rz. 212 nur für den LSt-Anspruch.
[3] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 65; Wagner, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42d EStG Rz. 214.

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