Rz. 92

Ein Arbeitgeber kann gegen einen gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid vorbringen, der Steuerschuldner sei nicht sein Arbeitnehmer, sondern ein selbstständiger Subunternehmer. Weiter kann er vortragen, er habe die LSt vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, oder seine Inanspruchnahme als Haftender sei ermessensfehlerhaft, oder er könne allenfalls nachrangig nach dem Arbeitnehmer herangezogen werden. Schließlich kann er konkret und unter Darlegung der Einzelheiten dartun, der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegte Arbeitslohn sei bereits bei den Jahressteuerfestsetzungen seiner Arbeitnehmer versteuert worden.[1]

 

Rz. 93

Umstritten ist, ob der Arbeitgeber auch nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs nach Maßgabe der Eintragungen auf der LSt-Karte des Arbeitnehmers haftet – LSt-Kartenprinzip –[2] (bzw. aufgrund der abgerufenen ELStAM), oder ob sich der Arbeitgeber auf steuermindernde Merkmale aus der Person des Arbeitnehmers – wie z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben des Arbeitnehmers – berufen kann.[3] Der zweiten Meinung ist zu folgen, wie bereits in Rz. 12 und 19 ausgeführt worden ist.

 

Rz. 93a

Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Sammelbescheid, so muss er angeben, ob er den Bescheid insgesamt oder nur wegen einzelner Sachverhalte angreifen will. Im letzteren Fall erwächst der nicht angefochtene Teil in Bestandskraft. FA und FG dürfen die einzelnen Lebenssachverhalte und damit die einzelnen Haftungstatbestände nicht gegeneinander auswechseln oder saldieren.[4]

Rz. 93b einstweilen frei

 

Rz. 93c

Ein Haftungsbescheid darf nach § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der (steuerlichen) Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann. Durch den Beginn der LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG) beim Haftungsschuldner wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber den Arbeitnehmern als Steuerschuldner (bis zur Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) nicht gehemmt. Den Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen kennt die AO erst seit der Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.[5] Ein Haftungsbescheid darf gegen den Arbeitgeber nach § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers abgelaufen ist. Damit eine LSt-Außenprüfung beim Arbeitgeber nicht durch Ablauf der Festsetzungsfrist für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers ins Leere geht, hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2013[6] den § 171 Abs. 15 AO – zeitlich anwendbar nach Maßgabe des Art. 97 § 10 Abs. 11 EGAO – eingefügt. Danach endet die Festsetzungsfrist für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers nicht vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist für die Haftungsschuld des Arbeitgebers. Damit hat der Gesetzgeber erreicht, dass LSt-Außenprüfungen beim Arbeitgeber auch den Ablauf der Festsetzungsfrist beim Arbeitnehmer hemmen.[7]

[3] FG Baden-Württemberg v. 14.5.1997, 2 K 338/94, EFG 1997, 1193; Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 60 m. w. N.
[6] G. v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[7] BT-Drs 178/11190, 3.

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