Rz. 51

Nach § 42d Abs. 3 S. 4 EStG kann das Betriebsstätten-FA den Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft durch LSt-Nachforderungsbescheid in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (S. 4 Nr. 1) oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Sachverhalt dem FA unverzüglich mitgeteilt (S. 4 Nr. 2).

 

Rz. 52

Bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer durch den Einbehalt der LSt von seiner Schuld frei wird, während das Risiko der Abführung der LSt zulasten des FA geht. Anders formuliert lautet der Grundsatz: Ist die LSt vom Arbeitslohn einbehalten worden oder gilt sie aufgrund einer Nettolohnvereinbarung (hierzu Rz. 54) als erhoben, so ist der Arbeitnehmer von seiner LSt-Schuld auch dann befreit und kann die Anrechnung der als LSt erhobenen ESt auf seine ESt-Schuld nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verlangen, wenn der Arbeitgeber die einbehaltene LSt weder angemeldet noch abgeführt hat.[1] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG nur dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.[2] Es handelt sich um eine Haftung des Arbeitnehmers kraft Mitwisserschaft. Das FA hat dem Arbeitnehmer diese Kenntnis nachzuweisen.[3]

 

Rz. 52a

Es reicht also für eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nicht aus, dass er lediglich weiß, dass der Arbeitgeber die angemeldete LSt nicht abgeführt hat. Kann der Arbeitnehmer als Gesamtschuldner herangezogen werden, weil er von der Nichtanmeldung positive Kenntnis hat, so kann er seiner Inanspruchnahme durch das FA aufgrund von § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG nur noch entgehen, indem er dem FA den Sachverhalt unverzüglich mitteilt.

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