Rz. 37

Bei verspäteter Abgabe bzw. bei Nichtabgabe kann das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).

 

Rz. 38

Bei verspäteter Abgabe tritt die Fälligkeit der Steuer erst mit dem auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgenden Tag ein; die Schonfrist ist dabei zu beachten. Setzt das FA die Steuer fest (Rz. 27)[1], tritt Fälligkeit erst mit dem Tag ein, der auf den Tag folgt, den das FA als Fälligkeit bestimmt hat.

[1] Steuer- und Haftungsbescheid sind getrennt zu erlassen.

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