Rz. 35

Die Abgabe einer (berichtigten) Anmeldung lässt einen bestandskräftigen LSt-Haftungsbescheid unberührt. Soweit sich eine höhere Steuer ergibt, liegt in Höhe des Differenzbetrags (bei erstmaliger Anmeldung) eine Steuerfestsetzung nach § 168 AO vor.

 

Rz. 36

Ist der Haftungsbescheid noch nicht bestandskräftig (in der Anmeldung liegt u. U. die Einlegung eines Rechtsbehelfs), ist der Haftungsbescheid bei einer niedrigeren Steuer teilweise nach § 130 AO zurückzunehmen. Ergibt sich eine höhere Steuer, liegt hinsichtlich des Differenzbetrags zum Haftungsbescheid eine Steuerfestsetzung nach § 168 AO vor.

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