Rz. 31

Der Arbeitgeber ist zu einer Berichtigung der LSt-Anmeldung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 153 AO gegeben sind.

 

Rz. 32

Eine Änderung der LSt-Anmeldung unter Herabsetzung der LSt ist nicht zulässig, wenn der LSt-Abzug gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 41c EStG nicht mehr berichtigt werden kann. Der Arbeitgeber schuldet die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Steuer. Der Arbeitnehmer kann nur durch Veranlagung eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO herbeiführen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Arbeitnehmer die ihm gegenüber einbehaltene Steuer bei einer Veranlagung aufgrund der LSt-Bescheinigung anrechnen kann, eine Erstattung an den Arbeitgeber also ausgeschlossen sein muss.

 

Rz. 33

Änderungen der LSt-Anmeldung nach Ausstellung der LSt-Bescheinigung sind ausnahmsweise zulässig, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der AO gegeben sind und die Änderung den LSt-Abzug nicht berührt (z. B. bei Rechen- oder Übertragungsfehlern). Die Fehler müssen sich also ausschließlich auf die LSt-Anmeldung beziehen, dürfen also nicht eine Berichtigung eines unrichtigen LSt-Abzugs gegenüber dem Arbeitnehmer darstellen. Die Geltendmachung einer nicht einbehaltenen bzw. nicht abgeführten LSt gegenüber dem Arbeitgeber durch Haftungsbescheid nach § 42d EStG oder durch Steuerbescheid nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO wird dadurch nicht eingeschränkt.

 

Rz. 34

Verfahrensrechtlich sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Die LSt-Anmeldung bzw. die (geänderte) Festsetzung steht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die berichtigte Anmeldung steht wiederum unter Vorbehalt der Nachprüfung. Soweit sich eine höhere Steuer ergibt, bedarf es keiner Zustimmung des FA.
  • Die LSt-Anmeldung steht nicht (mehr) unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die berichtigte LSt-Anmeldung kann als Rechtsbehelf bzw. als Antrag auf Änderung nach § 172 AO aufzufassen sein. Es kann sich aber auch um neue Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO handeln. Die Entscheidung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Führt die Anmeldung zu einer niedrigeren Steuer, bei der der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen ist, ist die Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist vorzunehmen, soweit die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben sind. § 173 Abs. 2 AO ist dabei zu beachten.

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