Rz. 36i

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kann der Arbeitgeber die LSt pauschalieren, wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kfz i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist, übereignet. Zweck des Pauschalierung ist es, die Nutzung von Fahrrädern zu fördern und das hierauf gerichtete umweltfreundliche Engagement der Arbeitnehmer als Nutzer der Fahrräder und der Arbeitgeber zu honorieren.[1]

 

Rz. 36j

Pauschalierungsfähig ist die Übereignung betrieblicher Fahrräder, also die Übertragung des Eigentums an einem zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehörenden Fahrrad durch den Arbeitgeber auf den Arbeitgeber.[2] Die zeitweise Überlassung eines Fahrrads zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber wird dagegen durch § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nicht erfasst, da sie bereits nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist. Nicht pauschalierungsfähig ist daher die Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten Fahrrads an den Arbeitnehmer.[3] Erwirbt der Arbeitnehmer am Ende des Leasingzeitraums das Eigentum am Fahrrad, ist eine Pauschalierung nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nur dann möglich, wenn das Eigentum unmittelbar durch den Arbeitgeber übertragen wird. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor das Eigentum vom Leasinggeber erwirbt oder ihm vom Leasinggeber gem. § 185 Abs. 1 BGB die Verfügungsbefugnis über das Fahrrad eingeräumt worden ist.

Die Pauschalierung erfasst auch Elektrofahrräder, sofern sie verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind (Rz. 36b).[4]

 

Rz. 36k

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG setzt voraus, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das Zusätzlichkeitserfordernis entspricht der in § 40 Abs. 2 S. 2 EStG enthaltenen Regelung und soll Barlohnumwandlungen von der Pauschalierung ausschließen (Rz. 38).[5]

 

Rz. 36l

Der Pauschsteuersatz beträgt 25 %.

[1] BT-Drs. 19/14909, 45; kritisch Hummel, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 EStG Rz. C 33: "Symbolpolitik" aufgrund limitierten Anwendungsbereichs.
[2] Hummel, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 EStG Rz. C 33.
[3] Wagner, in H/H/R, EStG/KStG, § 40 EStG Rz. J 20-5.
[4] BT-Drs. 19/14909, 45.
[5] BT-Drs. 19/14909, 45.

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