Rz. 19

§ 40 Abs. 2 EStG regelt die Erhebung der pauschalen LSt in bestimmten Fällen von sonstigen Bezügen. Unterschiede zu § 40 Abs. 1 EStG bestehen vor allem in folgenden Punkten:

  • Die Pauschalierung ist nicht vom Vorliegen einer größeren Zahl von Fällen und nicht von einer Zulassung durch das FA abhängig.
  • Die Pauschalierung erfolgt nach einem festen Pauschsteuersatz; die gesonderte Ermittlung eines durchschnittlichen Steuersatzes ist daher nicht erforderlich.
  • Der feste Pauschsteuersatz ist nicht auf einen Nettosteuersatz hochzurechnen.

Die Tatbestände des § 40 Abs. 2 EStG enthalten nur teilweise Pauschalierungsgrenzen. Im Übrigen ist die Pauschalierung ohne betragsmäßige Begrenzung zulässig. Hierbei ist weder die Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, noch sind die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge auf die Pauschalierungsgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzurechnen.

Die Pauschalierung ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt stpfl. Arbeitnehmern möglich.

Die vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalierten sonstigen Bezüge unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV[1] nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

[1] SvEV v. 6.12.2021, BGBl I 2021, 5187.

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