3.2.1 Besondere Arbeitszeiten

3.2.1.1 Nachtarbeit

 

Rz. 31

Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (§ 3b Abs. 2 S. 2 EStG). Wird sie vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz für die Arbeit zwischen 0 Uhr bis 4 Uhr (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).

3.2.1.2 Sonntagsarbeit

 

Rz. 32

Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag von 0 Uhr bis 24 Uhr (§ 3b Abs. 2 S. 3 EStG). Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag folgenden Tages (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Sonntagsarbeit, die zugleich Feiertagsarbeit ist, ist als Feiertagsarbeit zu behandeln ("vorbehaltlich").

3.2.1.3 Feiertagsarbeit

 

Rz. 33

Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem Feiertag von 0 Uhr bis 24 Uhr (§ 3b Abs. 2 S. 3 EStG). Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die gesetzlichen Feiertage werden durch den Ort der Arbeitsstätte bestimmt (§ 3b Abs. 2 S. 4 EStG).

Bundesweite Feiertage (oder ihnen gleichgestellte) sind:

 
1.1. Neujahrstag bundesweit
Jahresabhängig Karfreitag bundesweit
Jahresabhängig Ostersonntag Brandenburg (die Finanzverwaltung zählt sie zu den gesetzlichen Feiertagen, R 3b Abs. 3 S. 3 LStR 2015)
Jahresabhängig Ostermontag bundesweit
1.5. Tag der Arbeit bundesweit
Jahresabhängig Christi Himmelfahrt bundesweit
Jahresabhängig Pfingstsonntag Brandenburg (die Finanzverwaltung zählt sie zu den gesetzlichen Feiertagen, R 3b Abs. 3 S. 3 LStR 2015)
Jahresabhängig Pfingstmontag bundesweit
3.10. Tag der Deutschen Einheit bundesweit
24.12. Heiligabend ab 14:00 Uhr (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG)
25.12. 1. Weihnachtstag bundesweit
26.12. 2. Weihnachtstag bundesweit
31.12. Silvester ab 14:00 Uhr (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Landesspezifische Feiertage sind:

 
6.1. Heilige Drei Könige Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
8.3. Internationaler Frauentag Berlin
Jahresabhängig Fronleichnam Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
15.8. Mariä Himmelfahrt Bayern (in katholischen Gebieten), Saarland
31.10. Reformationstag Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
1.11. Allerheiligen Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Jahresabhängig Buß- und Bettag Sachsen

Keine Feiertage sind:

 
Jahresabhängig Weiberfastnacht
Jahresabhängig Rosenmontag

3.2.2 Andere Tätigkeiten

 

Rz. 34

Andere Zuschläge sind nicht steuerfrei, so etwa der Gefahrenzuschlag im Kampfmittelräumdienst.[1] Die Zuschläge sind auch dann nicht begünstigt, auch wenn sie ebenfalls einen Ausgleich für „besonderes Arbeitsleid“ darstellen (so der eigentliche Normzweck, s. Rz. 8).

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