Rz. 1

Bei § 3b EStG handelt es sich um eine Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG, nämlich Zuschläge zum Arbeitslohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

 

Rz. 2

§ 3b Abs. 1 EStG nennt hierfür die Voraussetzungen (Rz. 25ff.) und normiert auch die Rechtsfolge (Rz. 40ff.). Die Aufzählung in Nr. 1 bis Nr. 4 enthält die prozentualen Höchstgrenzen des Grundlohns, bis zu denen die Zuschläge steuerfrei vereinnahmt werden können (Rz. 40ff.).

 

Rz. 3

§ 3b Abs. 2 EStG definiert den Grundlohn (Rz. 42ff.) und die Zeiten der begünstigten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Rz. 30ff.).

 

Rz. 4

§ 3b Abs. 3 EStG erweitert die Steuerbefreiung für den Zeitraum von 0 Uhr bis 4 Uhr (Rz. 30ff.).

 

Rz. 5

Systematisch handelt es sich um eine auf Ebene der Einkommensermittlung angesiedelte Steuervergünstigung, denn eine allgemeine Steuerfreiheit dieser Zuschläge ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Gleichwohl werden gegen die Ausgestaltung der Vorschrift im Einzelnen seit jeher verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.[1]

 

Rz. 6

Das Schrifttum geht von einer sachlichen Steuerbefreiung aus.[2] Das ist aber nicht erwähnenswert, weil das EStG ausschließlich sachliche und bereits seit dem Jahr 1945 keine persönlichen Steuerbefreiungen mehr enthält. Wichtig ist die Abgrenzung, dass es sich um eine auf natürliche Personen zugeschnittene Steuerbefreiung handelt.

 

Rz. 7

Steuerpolitisch wird § 3b EStG einhellig im Schrifttum kritisiert, weil die besonderen Arbeitszeiten nicht förderungswürdig und ihre Steuerfreiheit in Widerspruch zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe stehen.[3]

[1] Ausführlich Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 5.
[2] Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3b EStG Rz. 1; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 4; Levedag, in Schmidt, EStG, 2020, § 3b EStG Rz. 1; Herfort, in Korn, EStG, § 3b EStG Rz. 1.
[3] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 5; Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3b EStG Rz. 15; von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 2018, § 3b EStG Rz. 1 m. w. N.

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