Rz. 1

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Bildung und zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und bildet damit den verfahrensrechtlichen Rahmen für die §§ 38b39c EStG, die in stärkerem Maße inhaltliche Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens enthalten. Insoweit hat die Vorschrift nur Bedeutung für die internen Abläufe innerhalb der Finanzverwaltung. Außerdem regelt § 39e EStG das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und BZSt und zwischen Arbeitnehmer und BZSt. Damit werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in einer Vorschrift zusammengefasst. Das Verfahren gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer.

 

Rz. 2

Kernpunkte des neuen Verfahrens sind:

  • Abschaffung der bisherigen LSt-Karte ab 2011;
  • Bereitstellung von ElektronischenLohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) über Datenpools, die bei dem Bundeszentralamt für Steuern gebildet werden;
  • Wechsel der Zuständigkeit von den Gemeinden auf die FÄ ab 2011 (LSt-Klassen, Freibeträge).

Der Identifikation des Arbeitnehmers im elektronischen Verfahren dienen dabei die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum, der Identifikation des Arbeitgebers die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzen die LSt-Karte und bilden die Grundlage des LSt-Verfahrens. Wegen ihrer materiellen Bedeutung für das Verfahren gelten sie als gesonderte Feststellungen (§ 39 EStG Rz. 9). Die Bildung und Speicherung der Identifikationsnummer und der Lohnsteuerabzugsmerkmale verstößt nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar[1].

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