1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Bildung und zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und bildet damit den verfahrensrechtlichen Rahmen für die §§ 38b39c EStG, die in stärkerem Maße inhaltliche Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens enthalten. Insoweit hat die Vorschrift nur Bedeutung für die internen Abläufe innerhalb der Finanzverwaltung. Außerdem regelt § 39e EStG das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und BZSt und zwischen Arbeitnehmer und BZSt. Damit werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in einer Vorschrift zusammengefasst. Das Verfahren gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer.

 

Rz. 2

Kernpunkte des neuen Verfahrens sind:

  • Abschaffung der bisherigen LSt-Karte ab 2011;
  • Bereitstellung von ElektronischenLohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) über Datenpools, die bei dem Bundeszentralamt für Steuern gebildet werden;
  • Wechsel der Zuständigkeit von den Gemeinden auf die FÄ ab 2011 (LSt-Klassen, Freibeträge).

Der Identifikation des Arbeitnehmers im elektronischen Verfahren dienen dabei die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum, der Identifikation des Arbeitgebers die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzen die LSt-Karte und bilden die Grundlage des LSt-Verfahrens. Wegen ihrer materiellen Bedeutung für das Verfahren gelten sie als gesonderte Feststellungen (§ 39 EStG Rz. 9). Die Bildung und Speicherung der Identifikationsnummer und der Lohnsteuerabzugsmerkmale verstößt nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar[1].

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Durch Gesetz v. 20.12.2007[1] wurde § 39e EStG eingeführt und darin das sog. ElsterLohn II-Verfahren normiert. Mithilfe von ElsterLohn II wird der traditionelle Weg der LSt-Karte von der Ausstellung durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren ersetzt, aus Sicht des Stpfl. auf die FÄ als zuständige Behörde konzentriert und erheblich vereinfacht[2]. § 39e EStG bildet hierfür die Grundlage und regelt die wesentlichen Verfahrensschritte, die für den Aufbau des Verfahrens erforderlich sind.

 

Rz. 4

In der Folgezeit wurde die Vorschrift mehrfach geringfügig geändert und das Verfahren je nach dem Stand der Entwicklung der elektronischen Programme angepasst. So wurden durch Gesetz v. 19.12.2008[3] Verweisungen angepasst. Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] und Gesetz v. 8.12.2010[5] wurden einzelne Verfahrensschritte konkretisiert bzw. geändert. Durch Gesetz v. 16.7.2009[6] wurde die Vorschrift an die Neukonzeption der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen angepasst. Die Bedeutung dieser Änderungen für den Stpfl. war gering, da sich das Verfahren erst in der Erprobung befand, noch nicht für den Lohnsteuerabzug eingesetzt wurde und daher keine unmittelbaren Wirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatte.

 

Rz. 5

Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 7.12.2011[7] völlig neu gefasst und bildet damit die Grundlage für das ab 1.1.2012 eingesetzte Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

[1] BStBl I 2008, 218.
[2] Foerster, StuB 2008, 232
[3] BStBl I 2009, 74.
[4] BStBl I 2009, 124.
[5] BStBl I 2010, 1394.
[6] BStBl I 2009, 782.
[7] BStBl I 2011, 1171.

1.3 Einführung des ELStAM-Verfahrens

 

Rz. 6

Die Anwendung des Verfahrens der Bildung und des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) hängt von der Entwicklung und den erfolgreichen Tests der erforderlichen Programme sowie der zeitgerechten Übermittlung und Speicherung der erforderlichen Daten zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ab. Da der Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht vorhergesehen werden kann, bestimmt § 52 Abs. 50g EStG, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des ELStAM-Verfahrens durch ein Schreiben der Finanzverwaltung mitgeteilt wird. Dies soll durch ein Schreiben des BMF geschehen, das zum Stand Oktober 2012 nur im Entwurf vorliegt. Als erstmaliger Anwendungszeitpunkt des Verfahrens soll der 1.1.2013 bestimmt werden. Der Übergang zu dem neuen Verfahren soll in einer Neufassung des § 52b EStG geregelt werden, die in dem Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen werden soll, die aber bei Redaktionsschluss noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingeführt worden ist.

 

Rz. 7

Eine LSt-Karte als Grundlage des Lohnsteuerabzugs war letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt worden. Daher war eine Übergangsregelung für die Jahre 2011 und 2012 erforderlich, die durch Gesetz v. 8.12.2010[1] in § 52b EStG geschaffen worden ist. Nach § 52b Abs. 1 EStG war die LSt-Karte 2010 auch für die Jahre 2011 und 2012 dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Arbeitnehmer war verpflichtet, die Eintragungen auf der LSt-Karte ändern zu lassen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse, bezogen auf de...

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