Rz. 16

Ist dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer erteilt worden, kann er bei dem FA beantragen, dass ihm eine Bescheinigung ausgestellt wird, in dem die Lohnsteuerabzugsmerkmale enthalten sind und die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die LSt nach diesem Lohnsteuerabzugsmerkmal einzubehalten. Es handelt sich um die Fälle des § 39 Abs. 3 S. 1 EStG für die erweitere unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG und die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG. Außerdem kann ein nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer nach § 39e Abs. 8 EStG eine Bescheinigung beantragen. Stellt der Arbeitnehmer diesen Antrag nicht, und können die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch nicht elektronisch abgerufen werden, hat der Arbeitgeber die LSt nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Dies ist gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer dadurch, dass er keinen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gestellt hat, den Grund dafür gesetzt hat, dass der Lohnsteuerabzug nicht nach den tatsächlich vorhandenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgen kann.

 

Rz. 17

Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach Beginn des Kalenderjahres vor, ist die LSt für diesen 6-Wochen-Zeitraum neu zu berechnen. Darauf ist § 39c Abs. 1 S. 4 und 5 EStG sinngemäß anzuwenden (Rz. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge