1.1 Geltungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbar, die zur Mitteilung ihrer Identifikationsnummer und des Tages der Geburt verpflichtet sind. Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist z. B. nicht erforderlich bei Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 40a EStG.

1.2 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 39c EStG ist keine Strafbestimmung, sondern ein Druckmittel, um den Arbeitnehmer zur Mitteilung der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt zu veranlassen. Nur mit diesen Daten ist der Arbeitgeber in der Lage, beim BZSt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Nur bei Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der Einbehalt der dem Gesetz entsprechenden LSt gesichert. Die Vorschrift soll daher auch sicherstellen, dass jedenfalls nicht zu wenig LSt einbehalten wird. Die Bestimmung ist deshalb nur bei laufendem LSt-Abzug anwendbar. Sie gilt nicht mehr bei Nachholung der LSt nach Ablauf des Kalenderjahrs[1] oder bei Veranlagung zur ESt.

1.3 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch das EStRG v. 5.8.1974[1] mit Wirkung ab 1.1.1975 eingefügt worden.

Spätere Änderungen betrafen im Wesentlichen die Kinderfreibeträge[2]. Es gab des Weiteren folgende Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 11.10.1995[3] wurde die Vorschrift an die Neufassung des § 1 Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 1996 angepasst. Die Geltung des § 39c Abs. 3 wurde auf die Fälle des § 1 Abs. 2 beschränkt, während der neue Abs. 4 die Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 behandelt.
  • Durch Gesetz v. 18.12.1995[4] wurde in Abs. 3 und 4 ab Vz 1996 die Regelung eingeführt, dass die Bescheinigung auch die Zahl der Kinderfreibeträge zu nennen hat.
  • Durch Gesetz v. 24.3.1999[5] ist Abs. 5 mit Wirkung ab 1.4.1999 mit der Regelung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse angefügt worden.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[6] sind Abs. 3 und 4 der Vorschrift an die Einführung eines Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 angepasst worden.
  • Durch Gesetz v. 23.12.2002[7] wurde Abs. 5 als Folge der Streichung der dort in Bezug genommenen § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 ebenfalls ersatzlos gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 wurde Abs. 5 neu angefügt.
  • Durch Gesetz v. 13.12.2006[8] wurde die Bezeichnung "v. H." durch "Prozent" ersetzt.
  • Durch Gesetz v. 7.11.2011[9] wurde die Vorschrift zur Anpassung an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale neu gefasst und dabei auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ausgedehnt.
[1] BStBl I 1974, 530.
[2] Gesetz v. 26.6.1985, BStBl I 1985, 391; Gesetz v. 25.7.1988, BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1995, 438.
[4] BStBl I 1995, 786.
[5] BStBl I 1999, 302.
[6] BStBl I 2000, 13.
[7] BStBl I 2003, 3.
[8] BStBl I 2007, 28.
[9] BStBl I 2011, 1171.

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