Rz. 81

Nach Abs. 6 hat der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Programmablaufpläne für die maschinelle Errechnung der LSt aufzustellen und bekannt zu machen, die dem in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Verfahren entsprechen. Diese Programmablaufpläne treten an die Stelle der weggefallenen LSt-Tabellen. Zum Programmablaufplan für 2012 vgl. BMF v. 22.11.2011, IV C 5 – S 2361/11/10005, BStBl I 2011, 1114.

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