Rz. 25

§ 39 Abs. 4 EStG enthält eine Aufzählung der festzustellenden LSt-Abzugsmerkmale. Ohne Antrag sind die Steuerklasse bzw. der Faktor nach § 39f EStG, die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge und die Freibeträge und der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG als LSt-Abzugsmerkmale festzustellen. Die LSt-Abzugsmerkmale gelten nicht nur für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum, sondern zeitlich unbegrenzt, bis sie durch neue LSt-Abzugsmerkmale ersetzt oder aufgehoben werden.

 

Rz. 26

Nur auf Antrag des Arbeitnehmers als LSt-Abzugsmerkmal festgestellt wird die Höhe der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung, die in der vorhergehenden Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wurden und die für das laufende Jahr berücksichtigt werden sollen. Die für den Abzug dieser Versicherungsbeiträge erforderlichen Daten liegen regelmäßig erst nach Ende des Beitragsjahres vor und können daher beim LSt-Abzug nicht mehr berücksichtigt werden. Um insoweit zu einer zeitnahen Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge schon im LSt-Abzugsverfahren zu kommen, gibt das Gesetz insoweit die sonst übliche Begrenzung der Geltung der LSt-Abzugsmerkmale für das laufende Kj. auf. Vielmehr können die Versicherungsbeiträge für eine Dauer von 12 Monaten über die Jahresgrenze hinaus im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt werden. Geplant ist die zeitnahe elektronische Übermittlung dieser Versicherungsbeiträge; dies ist aber (Stand 2015) noch nicht umgesetzt worden; vgl. § 52 Abs. 50g EStG.

 

Rz. 27

Ebenfalls nur auf Antrag festzustellen ist, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt freizustellen ist. Dies kann der Fall sein, wenn der im Ausland ansässige Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Inland beschäftigt ist oder als Arbeitnehmer für ein Konzernunternehmen im Ausland tätig wird. Den Antrag können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber stellen. Auch in diesem Fall soll in der Zukunft eine Einbeziehung in die elektronisch zu übermittelnden LSt-Abzugsmerkmale möglich sein.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Verfahren in § 39b Abs. 6 a. F. EStG weiter anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 51b EStG, § 39b EStG Rz. 73.

[1] BR-Drs. 253/11, 78.

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