Rz. 3

§ 38a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EStG regelt die Grundsätze der LSt-Berechnung. Diese Grundsätze werden in § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG durch Regelungen zur zeitlichen Zuordnung des Arbeitslohns und in § 38a Abs. 3 EStG durch Regelungen zur Erhebung der hierauf entfallenden LSt ergänzt. Der Verweis des § 38 Abs. 4 EStG eröffnet schließlich die Berücksichtigung der in anderen Vorschriften enthaltenen Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Arbeitnehmer bei der Ermittlung der LSt.[1]

 

Rz. 4

Nach § 38a Abs. 1 S. 1 EStG bemisst sich die Jahres-LSt nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kj. bezieht (Jahresarbeitslohn). Die Jahres-LSt soll hierbei nach § 38a Abs. 2 EStG der ESt entsprechen, die sich auf der Grundlage der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt. Im Gegensatz dazu werden die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 2 EStG nach der ESt bemessen, die sich – nach Abzug der Steuerabzugsbeträge i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG – auf der Grundlage aller vom Stpfl. erzielten Einkünfte ergibt. Auf diese Weise wird bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen die Progressionswirkung der ESt berücksichtigt. § 38a Abs. 2 EStG stellt dagegen klar, dass in die Bemessungsgrundlage der LSt nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen sind; positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bleiben damit außer Betracht. Die auf den Arbeitslohn entfallende LSt ist damit regelmäßig niedriger als die Vorauszahlungen für Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

 

Rz. 5

Da durch die LSt weder mehr noch weniger Steuer als durch die ESt erhoben werden soll, werden nach § 38a Abs. 4 EStG die in den §§ 38b39e EStG enthaltenen Besteuerungsgrundlagen bei der Ermittlung der LSt berücksichtigt. Hierbei können durch Feststellung entsprechender Freibeträge abweichend vom Grundsatz des § 38a Abs. 2 EStG auch negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in die Bemessungsgrundlage der LSt einbezogen werden.[2]

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