Rz. 79

Da der Arbeitnehmer der Schuldner der LSt ist, steht ihm grundsätzlich der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter LSt zu.[1] Ein Erstattungsanspruch kann sich nur dann ergeben, wenn die LSt in der Höhe, in der sie vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden ist, nicht entstanden ist. Kein Erstattungsanspruch besteht daher, wenn die Einbehaltung der LSt in Übereinstimmung mit den lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen erfolgt ist, sich insgesamt für das Jahr aber eine niedrigere oder gar keine ESt ergibt. Eine Erstattung kann in diesem Fall nur durch eine Veranlagung nach § 46 EStG erfolgen, bei der die LSt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die ESt angerechnet und ein zugunsten des Arbeitnehmers verbleibender Überschuss an diesen ausgezahlt wird (Rz. 9). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung überzahlter LSt ist unbeschadet seines materiellen Ursprungs in einem Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur; der Erstattungsbetrag gehört damit nicht zum Arbeitslohn, sodass die Aufrechnung des FA gegen den Erstattungsanspruch in der Wohlverhaltensphase nicht durch die Abtretung an den Treuhänder nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO ausgeschlossen ist.[2]

 

Rz. 80

Eine vorläufige Erstattung von einbehaltener LSt an den Arbeitnehmer ist nicht möglich, da hierfür weder die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO noch die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO eine Rechtsgrundlage bieten.[3] Die LSt ist zwar eine ESt-Vorauszahlung; die verfahrensrechtliche Regelung weicht aber von der in § 37 EStG vorgesehenen Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen während des Vz ab (Rz. 10f).[4]

 

Rz. 81

Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers kommt in Betracht, wenn der LSt-Abzug nicht nur der Höhe nach unrichtig war, sondern LSt bereits dem Grunde nach nicht geschuldet war. Das ist der Fall, wenn

  • ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht bestanden hat;
  • keine Lohnzahlung, auch nicht durch einen Dritten, erfolgt ist[5];
  • mehr LSt abgeführt als einbehalten worden ist, z. B. aufgrund eines Rechenfehlers beim Ausfüllen der LSt-Anmeldung.
 

Rz. 81a

Der Arbeitgeber kann eine Erstattung nicht mehr verlangen, wenn die LSt in einer LSt-Bescheinigung enthalten ist.

 

Rz. 82

Bei pauschaler Lohnversteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner und daher auch Erstattungsberechtigter.

 

Rz. 82a

Hat der Arbeitnehmer bei einer Nettolohnvereinbarung[6] seinen Erstattungsanspruch wegen überzahlter LSt an den Arbeitgeber abgetreten, so führt die Auszahlung der Erstattungsbeträge zu einem Rückfluss von Arbeitslohn vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, der im Lohnzahlungszeitraum der Erstattung durch einen Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen ist.[7]

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