Rz. 50

Erstattungsansprüche stehen grundsätzlich dem Steuerschuldner (Arbeitnehmer) zu. Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs an den Arbeitgeber berührt die LSt-Pflicht im Jahr des Zuflusses insoweit nicht, sondern kann allenfalls im Jahr der Rückzahlung (die Abtretung selbst ist ohne Bedeutung, da § 11 EStG maßgebend ist) als negative Einnahme behandelt werden[1]. Ob eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht, richtet sich nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen[2].

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