Rz. 80

§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG eröffnet dem Stpfl. die Wahl zwischen der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG und dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG, sofern er außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG hat und die in § 34 Abs. 3 S. 4 und 5 EStG aufgeführten personen- und betriebsbezogenen Bedingungen erfüllt sind.

Veräußert z. B. ein Handelsvertreter seinen Betrieb, so kann er die Fünftel-Regelung für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB beantragen und bei dem Gewinn aus der Veräußerung seines Betriebs zwischen der Fünftel-Regelung und dem ermäßigten Steuersatz wählen. Auch eine Kombination beider Tarifermäßigungen ist ggf. möglich, sofern ein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt ist. Die Finanzverwaltung verfügt über Programme für eine Günstigerprüfung. entsprechend dem Meistbegünstigungsprinzip.[1]

 

Rz. 81

Bei der Berechnung der jeweiligen Steuerermäßigung ist die jeweils andere Steuerermäßigung zu berücksichtigen.[2] Die Berechnung wird dadurch schwierig.

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