Rz. 2

Gem. §§ 294 bis 299 SGB VI erhalten Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind, für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung im Rahmen der Rente. Die monatliche Höhe beträgt 75 % des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts gem. § 68 SGB Abs. 1 VI. Diese Leistungen sind eine Anerkennung der schwierigen Erziehungsleistungen der sog. Trümmerfrauen.

Mütter, die eine Versicherungsrente aufgrund der Sozialversicherung beziehen, erhalten diese Leistungen für die Kindererziehung wie einen Zuschlag zu dieser Rente. Mütter, die eine Versicherungsrente aufgrund der Sozialversicherung nicht beziehen, erhalten die Leistungen für die Kindererziehung wie eine Rente unter einer eigens dafür erteilten Versicherungsnummer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, von der zuständigen Landesversicherungsanstalt oder von der Bundesknappschaft. Diese Leistungen für die Kindererziehung sind steuerfrei (Buchst. c).[1] Die Steuerfreistellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.[2]

 

Rz. 2a

Für Mütter, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, gelten die Sonderregelungen der §§ 294a, 295a SGB VI. Sie erhalten die Leistung für Kindererziehung nicht, wenn sie am 31.12.1990 Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht hatten. Bestand ein solcher Anspruch jedoch nicht, erhalten sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen doch die Erziehungsleistungen, wenn die Mütter vor dem 1.1.1927 geboren sind. Die Höhe beträgt monatlich 75 % des maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Diese Leistungen für die Kindererziehung sind aus Billigkeitsgründen steuerfrei.[3]

Die vom Bundesrat zur Vervollständigung vorgeschlagene Übernahme der Billigkeitsregelung ins Gesetz[4] hat die Bundesregierung abgelehnt, weil es nur noch relativ wenige Betroffene geben dürfte.[5] Diese Ablehnung ist nicht ganz verständlich, weil ein Regelungsbedarf nicht von der Anzahl der Fälle abhängt. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Billigkeitsregelung der Verwaltung ablehnt. Daraus ist zu schließen, dass die Billigkeitsregelung weiter gilt.

 

Rz. 3

Nicht steuerfrei sind dagegen die Renten oder Rententeile, die aufgrund der §§ 1227a, 1251a, 1255a Abs. 5 RVO, 2a, 28a, 32a Abs. 5 AVG, 29a, 51a, 54a Abs. 5 RKG für Zeiten der Kindererziehung an Mütter oder Väter gezahlt wurden, die nach dem 31.12.1920 geboren sind, oder aufgrund des § 56 SGB VI für Kindererziehungszeiten gezahlt werden. In diesen Fällen gehen die Kindererziehungszeiten in die Berechnung der regulären Rente ein. Diese Renten oder Rententeile sind im Rahmen des § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.[6]

 

Rz. 3a

Zu den Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung s. § 3 Nr. 1 EStG Rz. 17.

[1] Die Vorschrift wurde durch das ZKAnpG in Buchstaben untergliedert. Buchst. c blieb materiell unverändert.
[3] BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, Rz. 197, BStBl I 2013, 1087.
[4] BT-Drs. 18/3158, 19.
[5] BT-Drs. 18/3158, 82.

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