Rz. 3

Die Steuerfreiheit ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) einen Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG bzw. § 4e Abs. 3 EStG stellt.[1] Zumindest bei der Übertragung von Direktzusagen sind i. d. R. zusätzliche bilanzielle Aufwendungen erforderlich, die nicht sofort, sondern nur gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es ist aber nicht schädlich, wenn solche Zuwendungen nicht anfallen.[2] Begünstigt ist daher auch die Übertragung durch einen steuerbefreiten gemeinnützigen Arbeitgeber, bei dem der Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG bzw. § 4e Abs. 3 EStG während der Zeit der Steuerfreiheit ins Leere geht.

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